Lieferbedingungen
microSchloss GmbH i.G
Wurster Straße 94
27580 Bremerhaven
1. VERTRAGSBESTANDTEILE
Vertragsbestandteile sind neben etwaigen besonderen schriftlichen Vereinbarungen in nachstehender Rangfolge:
1. Diese Lieferbedingungen (AGB´s) für das Minihaus „microSchloss“, der Kaufvertrag/Bestellung und die Leistungsbeschreibung. Die Lieferung ist ein transportables Minihaus, nachfolgend „microSchloss“ genannt.
2. Falls vereinbart: Die VOB/Teil B und VOL/Teil B in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
3. Die gesetzlichen Vorschriften.
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2. VERTRAGSABSCHLUSS / NEBENABREDEN
1. Der Auftraggeber ist an der Bestellung höchstens vier Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn die microSchloss GmbH die Annahme des bestellten microSchlosses und bestellter Nebenleistungen innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat.
Die microSchloss GmbH ist jedoch verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn sie die Bestellung nicht annimmt.
2. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden und etwaige Zusicherungen sowie Vertragsänderungen sind schriftlich niederzulegen.
3. Andere (Geschäfts-) Bedingungen sind für die MicroSchloss GmbH nur bindend, wenn diese durch die microSchloss GmbH schriftlich anerkannt sind.
4. Die Außendienstmitarbeiter der microSchloss GmbH sind nicht ermächtigt, von den vorliegenden Bedingungen abweichende Konditionen zu vereinbaren.
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3. PREISE
1. Vereinbarte und genannte Preise sind Nettopreise, zuzüglich der gesetzlichen, aktuell gültigen Umsatzsteuer, die am Tag der Abholung gültig ist. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Zusatzkosten, müssen ausdrücklich, schriftlich vereinbart werden.
3. Der Transport des microSchlosses wird ausschließlich durch den Auftraggeber ausgeführt. Die Lieferung erfolgt ab Werk, Abholung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber versichert, dass es vor Bestellung des „microSchlosses“ sich ein Angebot bei einer geeigneten Transportfirma eingeholt hat. Erforderlich für die microSchloss-Montage ist der Einsatz eines Tiefladers und Autokrans, der Auftraggeber hat den Transport erforderlichen Tieflader, Kraneinsatzes zu beauftragen und zu bezahlen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, Gebühren die durch den Transport entstehen.
4. Erfordern Sonderausführungen eine Einzelstatik, so sind die dafür anfallenden Prüfgebühren vom Auftraggeber zusätzlich zu übernehmen.
5. Ist die Lieferung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der in der Auftragsbestätigung genannten Preisgültigkeitsfrist, die 4 Monate beträgt, erfolgt, so erhöht sich der vereinbarte Preis um 10%. Der neue Preis gilt dann für weitere 4 Monate. Ist die Lieferung auch dann aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, immer noch nicht erfolgt, so ist, auf Verlangen des Auftragnehmers, ein neuer Preis zu vereinbaren und eine neue Lieferfrist, sowie der Weiterverkauf an andere Interessenten zu vereinbaren. Sollten durch den Weiterverkauf zusätzliche Kosten oder Verluste entstehen trägt diese der Auftraggeber.
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4. TERMINE UND FRISTEN
1. Liefertermine werden bei Vertragsabschluss vereinbart und ist erfüllt durch die Abholung bei dem microSchloss GmbH – Montagezenter, dass dem Auftraggeber mit der Auftragsbestätigung mitgeteilt wurde. Produktions- und kapazitätsbedingt kann sich die bei Vertragsschluss vereinbarte Lieferzeit verlängern, und die Abholung des „microSchloss“ später erfolgen, als vertraglich vereinbart. Verzögert sich die Lieferzeit aufgrund betrieblicher Störungen, so kann der Auftragnehmer nicht wegen Verzögerungsschaden in Anspruch genommen werden. Der Auftraggeber hat eine Fristverlängerung von 2 Wochen zu dulden, der Auftragnehmer hat für fachgerechte Lagerung des microSchlosses sorge zutragen und Mehrkosten für Transport und Montage, wegen Preiserhöhungen zu erstatten.
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5. LIEFERUNG UND MONTAGE
1. Die Montage erfolgt durch den Auftraggeber selbst.
2. Fundamentarbeiten werden durch den Auftraggeber auf einem geeigneten Grundstück, das von den Behörden zugelassen wurde, nach Fundamentplan und microSchloss-Handbuch erstellt.
Die Verwendung von festen Betonfundamenten wie Bodenplatten ist nicht erlaubt.
Fundamentschrauben und Fundamentsteine mit Kiesbett sind vorgesehen.
Der Auftraggeber darf sein microSchloss auch fachgerecht ein.- oder zwischenlagern.
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6. ABNAHME
Die Abnahme erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. nach der VOB/Teil B, falls diese vereinbart wurde, im „microSchloss GmbH – Montagezenter“ bei der Abholung durch den Auftraggeber oder einem Bevollmächtigten, die Vollmacht muss schriftlich vorliegen bei der Abholung.
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7. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
1. Die Gewährleistung regelt sich vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. nach den Bestimmungen der VOB/Teil B, falls diese vereinbart wurde. Der Auftraggeber erhält von der MicroSchloss GmbH spätestens bei der Abnahme ein „microSchloss-Handbuch“, das weiterführende Hinweise zum Umfang der Gewährleistung enthält.
2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die auf die Beschaffenheit von bauseitigen Leistungen zurück zu führen sind (z.B. selbst erstellte Fundamente, bauseitige Abdichtungs- und Dämmmaßnahmen). Dies trifft auch für Mängel zu, die darauf zurückzuführen sind, dass bauseits erstellte Punktfundamente nicht auf frostsichere Tiefe bzw. tragfähigen Boden gegründet werden.
3. Folgende Erscheinungen sind bauartbedingt nicht zu vermeiden und stellen daher keinen Mangel dar:
Setzungen im Baugrund können dazu führen, dass microSchloss, - Türen und – Fenster neu eingestellt werden müssen. Solchen Setzungen sind nahezu jedem Bauwerk unterworfen. Mögliche Ursachen werden in dem Eurocode 7 beschrieben. Es handelt sich dabei um einen natürlichen Prozess, der nicht verhindert werden kann. Daher handelt es sich bei erforderlichen Neueinstellungen infolge solcher Setzungen nicht um einen Mangel, der im Rahmen der Gewährleistung beseitigt werden muss. Die Neueinstellungen können durch den Auftraggeber selbst vorgenommen werden.
5. Der Auftragnehmer haftet, auch im Falle von Schäden wegen Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen, unabhängig aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz, schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat und soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zu haften ist. Dies gilt auch, wenn Schäden zu ersetzen sind, die nicht am Liefergegenstand selbst aufgetreten sind.
6. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch im Falle grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter sowie bei leichter Fahrlässigkeit. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden
beschränkt.
7. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa im Falle der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Auftragswertes und Schadenshöhe, begrenzt.
8. Eine weitergehende Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
9. Der Auftragnehmer haftet nicht für solche Folgen von Mängeln, für die ausdrücklich keine Haftung übernommen wurde, weil sie der Gefahrensphäre des Auftraggebers zuzuordnen sind.
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8. ZAHLUNGEN
1. Ist nichts anderes vereinbart, so sind Rechnungen innerhalb einer Woche nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit der Auftragsannahme durch den Auftragnehmer ist eine Anzahlung €23.000,-- ohne UST fällig, bei der Übernahme auf dem Gelände des „microSchloss GmbH – Montagezenter“ ist die Endrechnung lauft Kaufvertrag von €23.410,-- inklusive der gesamten USt zu bezahlen. Der feste Kaufpreis beträgt €39.000,-- zuzüglich der gesetzlichen USt, Brutto €46.410,--. Das microSchloss kann nur nach vollständiger Bezahlung abgeholt werden.
2. Annahme von Wechseln und Schecks behält sich der Auftragnehmer für jeden Einzelfall vor. Sie erfolgt immer nur zahlungshalber und gilt nicht als Barzahlung. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (bzw. 8 Prozentpunkten bei Vollkaufleuten) über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der aktuelle Basiszins ist in §247 BGB festgeschrieben.
4. Die Aufrechnung mit vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Auftraggebers ist unzulässig. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur dann zulässig, wenn sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder zumindest entscheidungsreif sind. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn sie auf demselben Vertrags-verhältnis beruhen.
6. Nimmt der Auftraggeber das bestellte „microSchloss“ aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, trotz Aufforderung und Nachfristsetzung nicht ab, so ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Schadens-ersatzpauschale in Höhe von 20% der Brutto-Auftragssumme zu zahlen, es sei denn, der Auf-tragnehmer weist einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nach.
9. SALVATORISCHE KLAUSEL
Salvatorische Klausel, der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Klauseln in seinen übrigen Teilen wirksam. Anstelle der unwirksamen Klauseln treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung wird diesem Vertragsverhältnis eine Regelung zugrunde gelegt, die der ursprünglichen Bestimmung in ihrer wirtschaftlichen Zielrichtung am nächsten kommt.
Stand: 30.10.2022
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